dsb-Aufgaben

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus § 4g BDSG. Sie können im einzelnen wie folgt beschrieben werden:

  • Schaffung von Transparenz in der betrieblichen Datenverarbeitung. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe sind dem Datenschutzbeauftragten folgende Unterlagen mit folgenden Angaben zur Verfügung zu stellen:
     
    • Name oder Firma sowie Anschrift der verantwortlichen Stelle
    • Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen
    • Geschäftzwecke, zu deren Erfüllung die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten erforderlich ist
    • Beschreibung der Kategorien der betroffenen Personen sowie der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien
    • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können
    • Regelfristen für die Löschung der Daten
    • geplante Datenübermittlung in Drittländer
    • eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen mit allgemeiner Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind
    • zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen.
       
  • Zurverfügungstellung des Verzeichnisses der Verarbeitungen nach § 4g Abs. 2 BDSG, wenn dies beantragt wird.
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden.
  • Hierbei hat der Datenschutzbeauftragte technische und organisatorische Kontrollmaßnahmen einzurichten. Der Datenschutzbeauftragte ist über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten.
  • Schulung der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, über die Erfordernisse des Datenschutzes.
  • Verpflichtung der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG.
  • Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen.
  • Wahrung des Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (Gestaltung und Auswahl von Datensystemen sollen sich an dem Ziel ausrichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen).
  • Vorabkontrolle bei automatisierten Verarbeitungen mit besonderen Risiken
  • Ansprechpartner für Betroffene.
  • Koordinierung und Überwachung der Maßnahmen für Datenschutz und Datensicherung, soweit diese ihre Grundlage im BDSG haben.
  • Mitwirkung bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen von Betroffenen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten sowie bei der Benachrichtigung des Betroffenen im Falle der Datenerhebung.
  • Vertretung des Unternehmens in Fragen des Datenschutzes.
     

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letzte Aktualisierung 25.02.2013