4. Welche Rechte hat der Datenschutzbeauftragte?
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte folgende Befugnisse:
- Initiativ- und Einspruchsrecht, verbunden mit einem direkten Kontrollrecht in allen Bereichen des Unternehmens zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
- Einsichtsrecht in sämtliche relevanten Unterlagen.
- Soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind dem Datenschutzbeauftragten Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
- Weisungsfreiheit bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes. (Im Unterschied dazu hat der Datenschutzbeauftragte aber grundsätzlich keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Stellen des Unternehmens bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften).
- Funktionsbezogen direkte Unterstellung unter die Geschäftsführung.
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