Frage 4

4. Welche Rechte hat der Datenschutzbeauftragte?

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte folgende Befugnisse:

  • Initiativ- und Einspruchsrecht, verbunden mit einem direkten Kontrollrecht in allen Bereichen des Unternehmens zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.
  • Einsichtsrecht in sämtliche relevanten Unterlagen.
  • Soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind dem Datenschutzbeauftragten Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  • Weisungsfreiheit bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes. (Im Unterschied dazu hat der Datenschutzbeauftragte aber grundsätzlich keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Stellen des Unternehmens bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften).
  • Funktionsbezogen direkte Unterstellung unter die Geschäftsführung.

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letzte Aktualisierung 25.02.2013